Erbverzicht auch bei Verschweigen von Vermögen wirksam
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2013 - I-3 Wx 193/12
Ein Verschweigen von Vermögenswerten hat nicht zwingend die Sittenwidrigkeit oder Anfechtbarkeit eines Erbverzichtsvertrages zur Folge. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.
In dem konkreten Fall hatte der spätere Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau einen Ehe- und Erbverzichtsvertrag geschlossen. Nach der Präambel des Vertrages konnten sich beide Ehegatten aus jeweils eigenen Einkommen unterhalten und sollten ihre Kinder aus früheren Ehen durch den Vertrag in ihren Erb- und Pflichtteilsrechten nicht beeinträchtigt werden. Nach dem Erbfall widersprach die Ehefrau einem Antrag des Sohnes des Erblassers auf Erteilung eines Erbscheins, weil der Erblasser ihr bei Vertragsschluss Auslandsguthaben von ca. 300.000 € verschwiegen habe.
Das OLG folgte der Ehefrau nicht. Nach Eintritt des Erbfalls sei der Erbvertrag nicht mehr anfechtbar. Auch Sittenwidrigkeit liege nicht vor, denn für den Abschluss des Erbverzichtsvertrages sei der Vermögensstand des Erblassers nicht maßgeblich gewesen.
Praxishinweis: Weitgehend ungeklärt ist die Frage, welche Auswirkungen ein sittenwidriger oder der Inhaltskontrolle unterliegender Ehevertrag auf einen damit verbundenen erbrechtlichen Verzicht hat.