Erbschaft erfasst auch Facebook-Konto
BGH, Urt. v. 12.07.2018 – III ZR 183/17
Auch der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Die Erben haben somit einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Zur Begründung führt der BGH für den entschiedenen Fall aus, die Vererblichkeit des Nutzungsvertrages sei weder durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen, noch folge die Unvererblichkeit aus dem Wesen des Vertrags. Auch ein Ausschluss der Vererblichkeit aufgrund des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers sei zu verneinen. Das Fernmeldegeheimnis stehe einem dem Anspruch der Erben ebenso wenig entgegen wie das Datenschutzrecht.
Praxishinweis: Nachdem das Berufungsgericht in der Vorinstanz einen Anspruch der Eltern auf einen Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter noch verneint hatte, sorgt der BGH nun für Klarheit.