Erbnachweis gegenüber Banken
BGH, Urt. v. 08.10.2013 - XI ZR 401/12
Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Bank zur Klärung der Berechtigung nach Tod eines Kunden uneingeschränkt die Vorlage eines Erbscheines verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf verzichten kann, ist unwirksam. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes.
Eine solche Regelung sei mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar und benachteilige Kunden unangemessen. Zwar habe eine Bank nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Daraus folge aber nicht, dass sie einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Im Rahmen einer Interessenabwägung seien vielmehr die Interessen des (wahren) Erben vorrangig. Diese bestünden regelmäßig darin, das zusätzliche Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren zu vermeiden.