Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal abziehbar
BFH, Beschl. v. 24.02.2010 - II R 31/08
Bei der Erbschaftsteuer sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung, eines angemessenen Grabdenkmals, für die übliche Grabpflege sowie Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder dessen Erwerb entstehen. Für diese Kosten werden insgesamt 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass der Betrag von 10.300 EUR für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist. Mehrere Erben können den Pauschbetrag somit nicht jeweils voll, sondern nur anteilig beanspruchen.