Entschädigung von Mehrkosten nur für Zeitraum des Annahmeverzuges
BGH, Urt. v. 26.10.2017 – VII ZR 16/17
Gestiegene Lohn- und Materialkosten, die aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung entstehen, sind nach aktueller Rechtsprechung des BGH nicht gemäß § 642 BGB ersatzfähig.
Im Zuge der Errichtung eines Neubaus wurde die Klägerin von der Beklagten mit der Installation einer Sprinkleranlage beauftragt. Für den ersten Bauabschnitt wurde als verbindliche Vertragsfrist die 50. Kalenderwoche 2008 vereinbart. Aufgrund der Insolvenz eines Rohbauunternehmers und der Planung durch den Architekten der Beklagten, verzögerten sich die Arbeiten der Klägerin erheblich, bis sie diese wegen des stagnierenden Baufortschritts schließlich 2012 einstellen musste. In ihrer Schlussrechnung verlangt die Klägerin nun in einem Nachtrag die aufgrund der Verzögerung gestiegenen Lohn- und Materialkosten.
Der BGH entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der gestiegenen Lohn- und Materialkosten nach § 642 BGB zusteht. Zwar gewähre § 642 BGB dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass der Besteller während der Dauer des Annahmeverzugs eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, seien vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB allerdings nicht erfasst.
Praxishinweis: Um das Risiko von gestiegenen Lohn- und Materialkosten auf den Besteller zu verlagern, kann in Verträgen eine Lohn- und Stoffpreisgleitklausel aufgenommen werden.