Einzig im Arbeitsvertrag genannte Kündigungsfrist gilt auch für Probezeitkündigung
BAG, Urt. v. 23.03.2017 – 6 AZR 705/15
Schweigt ein Arbeitsvertrag zu Kündigungsfristen, gelten die gesetzlichen oder im Falle der Geltung eines Tarifvertrags (z.B. durch Verweisung hierauf im Arbeitsvertrag) die tarifvertraglichen Kündigungsfristen. Ist eine Probezeit vereinbart, ist mangels anderweitiger Regelung die kurze gesetzliche Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB anzuwenden.
Sieht ein Arbeitsvertrag eine Probezeit vor und enthält er als einzige Bestimmung zu Kündigungsfristen eine Grundkündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende, gilt diese Frist auch für die Probezeitkündigung. Der regelmäßig rechtsunkundige Arbeitnehmer könne davon ausgehen, dass die einzige im Arbeitsvertrag verwendete Kündigungsfristenregel auch schon für die Kündigung in der Probezeit gelte und diese individuelle Vereinbarung den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen vorgehe, entschied aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Praxishinweis: Arbeitsverträge unterliegen in aller Regel der strengen, sogenannten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Danach gehen unter anderem Unklarheiten zu Lasten des Arbeitgebers. Eine rechtliche Prüfung von Arbeitsvertragsentwürfen kann unerwünschte rechtliche Folge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermeiden.