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Einvernehmliche Aufhebung eines Bauvertrages

BGH, Urt. v. 26.04.2018 – VII ZR 82/17

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann der Auftragnehmer im Falle der Vereinbarung der VOB/B bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung Vergütung auch für die Leistungen verlangen, die aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Bauvertrages nicht mehr erbracht wurden.

Im Rahmen des Ausbaus einer Bundesautobahn hatte die Beklagte die Klägerin damit beauftragt, eine Stahlgleitwand aufzustellen. Hierfür waren nach den vertraglichen Vereinbarungen, in die auch die VOB/B einbezogen waren, 588 Tage vorgesehen. Da die Baumaßnahmen erheblich beschleunigt wurden, wurde die Stahlgleitwand nur an 333 Tagen eingesetzt.

Der BGH ging in diesem Fall von einer vorzeitigen und einvernehmlichen Vertragsbeendigung aus und entschied, dass die Klägerin in diesem Fall die vereinbarte Vergütung auch für den Zeitraum verlangen kann, in dem die Stahlgleitwand auf Grund der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr benötigt wurde. Der Auftragnehmer müsse sich lediglich das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart habe.

Praxishinweis: Um diese negative Kostenfolge abzuwenden, werden Auftraggeber bei einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung in Zukunft darauf bestehen, den Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung durch eine ausdrückliche, vertragliche Vereinbarung auszuschließen. In diesem Fall müssten Auftragnehmer die einvernehmliche Vertragsbeendigung verweigern und den Auftraggeber auf die Möglichkeit der Kündigung verweisen.

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