Einstweilige Verfügung bei Patentverletzung
OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.09.2015 – 6 U 52/15
Der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung im Falle einer Patentverletzung kommt nur dann in Betracht, wenn die Beurteilung der Frage der Patentverletzung keine Schwierigkeiten bereitet und sich keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzwürdigkeit des Klagpatents aufdrängen (sogenannter hinreichend gesicherter Rechtsbestand).
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand eines Patents jedenfalls dann ausgegangen werden könne, wenn das Patent ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat.
Praxistipp: An den Erlass einstweiliger Verfügungen im Patentrecht werden hohe Anforderungen gestellt. Das OLG Karlsruhe hat sich nun der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf angeschlossen, wonach Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung im Patentrecht grundsätzlich die erfolgreiche Abwehr eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsbestand des fraglichen Patents ist.