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Undatierte Unterzeichnung eines gemeinschaftlichen Testamentes durch einen Ehegatten

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.01.2017 – 3 Wx 55/16

Ein Ehegattentestament kann auch dann wirksam sein, wenn einer der Eheleute das Testament geschrieben und unter Angabe von Ort und Datum unterzeichnet, der andere Ehegatte es dagegen lediglich undatiert unterschrieben hat. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

Zur Begründung führt das OLG Düsseldorf aus, die fehlende Angabe von Ort und Datum der Unterschrift mache das Testament nicht unwirksam. Entscheidend sei, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung der Eheleute handelt. Diese Voraussetzung liege vor, wenn jeder der beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung tatsächlich weiß und will, dass er zusammen mit dem anderen letztwillig verfügt und dies in irgendeiner Weise in der Testamentsurkunde angedeutet ist. Ein gemeinschaftliches Testament könne dabei – so das Gericht – auch durch zeitlich aufeinander folgende Erklärungen der Ehepartner errichtet werden, sofern der Wille zur gemeinschaftlichen Erklärung zur Zeit der letzten Erklärung der beiden Beteiligten noch vorhanden ist.

Praxishinweis: Wenngleich die Entscheidung der herrschenden Auffassung entspricht, sollten in einem Testament schon aus Beweisgründen stets auch Ort und Datum der jeweiligen Unterschriften der Testierenden angegeben werden.

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