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Dritter Börsengang der Telekom fehlerhaft

BGH, Beschl. v. 21.10.2014 - XI ZB 12/12

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Rechtsbeschwerden von Anlegern, die stellvertretend für rund 17.000 Kläger Rechtsmittel eingelegt hatten, sowie über eine Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG entschieden.

Anders als die Vorinstanz bejahte der BGH einen Prospektfehler in dem anlässlich des sog. „dritten Börsengangs“ der Deutschen Telekom AG herausgegebenen Verkaufsprospekt. Er hat die Sache deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über noch offene Folgefragen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Mit der Entscheidung des BGH steht zwar das Vorliegen eines Prospektfehlers für sämtliche Ausgangsverfahren bindend fest. Es ist jedoch noch nicht entschieden, ob die Deutsche Telekom AG auf Grund des festgestellten Prospektfehlers auch Schadensersatz leisten muss. Über diese Frage hat jetzt zunächst wieder das Oberlandesgericht zu befinden.

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