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Dringlichkeit bei Markenverletzungen

OLG Köln, Urt. v. 25.07.2014 – 6 U 197/13

Mit Urteil vom 25.07.2014 – 6 U 197/13 – hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass bei Markenverstößen die besondere Dringlichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gesondert darzulegen und zu begründen ist. Eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG, wonach bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen die besondere Dringlichkeit vermutet wird, komme bei markenrechtlichen Streitigkeiten nicht in Betracht.

Von Dringlichkeit sei auszugehen, wenn die Verletzungshandlung andauert und dem Rechteinhaber auf Grund des dadurch entstehenden Schadens die Durchsetzung seiner Rechte im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist. Handle der Markeninhaber allerdings nicht innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis von dem Verstoß, wird die Dringlichkeit als nicht mehr gegeben angesehen. In arbeitsteiligen Unternehmen komme es auf die Kenntnis derjenigen Mitarbeiter an, von denen nach ihrer Funktion erwartet werden darf, dass sie die Relevanz des Verstoßes erkennen. Diese Einsichtsfähigkeit sei bei einer Junior-Produktmanagerin anzunehmen.

Praxistipp: Im Fall von Markenverstößen ist schnelles Handeln geboten, da nach der Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte Dringlichkeit nur bei einem Verfügungsantrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Verstoßes gegeben ist. Daher sollten Mitarbeiter dafür sensibilisiert werden, gegebenenfalls schnell zu handeln.

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