Disquotale Einlage in Gesellschaftsvermögen einer KG kann Schenkungsteuer auslösen
BFH, Urt v. 05.02.2020 – II R 9/17
Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG durch Einlage einen Vermögenswert ohne entsprechende Gegenleistung zu, der über den geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann dies eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die anderen Gesellschafter darstellen und zu einem Anfall von Schenkungsteuer führen. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung.
Zur Begründung führt der BFH aus, der schenkungsteuerrechtliche Erwerber richte sich nicht nach dem Zivilrecht. Es bedürfe vielmehr einer eigenständigen schenkungsteuerrechtlichen Prüfung, wer als Erwerber durch eine freigebige Zuwendung bereichert wurde. Ist zivilrechtlich eine Gesamthandsgemeinschaft (wie etwa eine KG) als Bedachte am Schenkungsvorgang beteiligt, seien schenkungsteuerrechtlich die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft als bereichert anzusehen. Dies gelte auch im Falle einer disquotalen Einlage. Die Freigebigkeit der Zuwendung scheitere nicht daran, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck fördert.
Praxishinweis: Bei freigebigen Zuwendungen an eine Personengesellschaft sind im Rahmen der Schenkungsteuer die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft als Erwerber anzusehen. Folglich richten sich auch Freibeträge und Steuerklasse nach dem Verhältnis der Gesellschafter untereinander.