Der dachdeckende Klempner
OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.04.2015 – 12 U 477/14
Bezieht sich ein Betriebsversicherer im Versicherungsvertrag auf § 5 Handwerksordnung, sind auch Leistungen versichert, die über die eigentliche Tätigkeit des Unternehmens hinausgehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verurteilte zur Zahlung.
Die Klägerin leistete Bauklempner-, Bauspengler- und Bauflaschnerarbeiten, beschäftigte sich also hauptsächlich mit Blechdächern, der Verarbeitung von Dachrinnen und Fallrohren. Bei einem Auftrag übernahm sie auch Dachabdichtungsarbeiten und verlegte 160 m² Bitumenschweißbahnen. Wegen eines starken Regens drang Wasser in das Dach ein. Der beklagte Betriebsversicherer verweigerte Schadensdeckung: Bei der Verlegung von Bitumenschweißbahnen handle es sich nicht um versicherte Arbeiten des Bauspenglers.
Dem folgte das OLG nicht. Gemäß § 5 Handwerksordnung darf der Handwerker auch Handlungen ausführen, die mit seiner Leistung technisch oder fachlich zusammenhängen oder seine Leistung wirtschaftlich ergänzen. Das hat das OLG für diesen Fall bejaht.
Praxishinweis: Die Einzelfallentscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass sich Arbeit am Detail lohnt. Hätte der Versicherer den Vertrag genauer formuliert, wäre es nicht zum Prozess gekommen.