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Corona-Soforthilfe nicht pfändbar

BGH, Beschl. v. 10.03.2021 – VI ZB 24/20

Corona-Soforthilfen nach dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbständige“ (hier mit dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“) sind nicht pfändbar. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie auch übertragen werden kann. Eine Forderung kann aber nicht abgetreten werden, sofern die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Inhaltsveränderung erfolgen kann. Dies gilt nach Ansicht des BGH auch für zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt.

Nach diesen Grundsätzen sei die Corona-Soforthilfe als zweckgebunden einzustufen. Sie diene der Abmilderung der finanziellen Lage des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und solle nicht etwa laufenden Lebensunterhalt abdecken. Die Mittel seien zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende Sach- und Finanzausgaben vorgesehen, wobei die Entscheidung darüber, welche Ausgaben damit getätigt werden und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, allein dem Empfänger der Soforthilfe obliegt. Dieser sei es auch, der eine zweckentsprechende Verwendung später zu verantworten hat.

Praxishinweis: Für die Frage der Zweckbindung und damit der Pfändbarkeit von Corona-Soforthilfen kommt es maßgeblich auf den Inhalt des jeweiligen Bewilligungsbescheides sowie der konkreten Programme des Bundes und der Länder an.

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