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BVerfG stellt klar: Sachgrundlose Befristung bei jeglicher Vorbeschäftigung unzulässig

BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14

Ohne Sachgrund können Arbeitsverträge bis zur Dauer von maximal zwei Jahren befristet abgeschlossen werden. Dies gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn „mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“ (sog. Vorbeschäftigungs- oder Anschlussverbot).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte 2011 überraschend entschieden, dass eine Befristung ohne Sachgrund möglich ist, wenn die Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber länger als drei Jahre zurück liegt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun erwartungsgemäß klargestellt: Auch wenn die Vorbeschäftigung länger als drei Jahre zurück liegt, kann der Arbeitnehmer nicht sachgrundlos befristet eingestellt werden. Die Auslegung des BAG stehe der Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, sie überschreite die Grenze zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

Praxishinweis: Die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer stets genau prüfen, zumal für beide Seiten viel auf dem Spiel steht: Ein unbefristetes statt einem befristeten Arbeitsverhältnis.

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