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Bindung des Architekten an Schlussrechnung

BGH, Urt. v. 19.11.2015 – VII ZR 151/13

Der bloße Zeitablauf zwischen einer Schlussrechnung und deren Ausgleich führt nicht dazu, dass der Architekt mit Nachforderungen ausgeschlossen ist. So entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).

Der klagende Architekt hatte seine Leistungen zunächst in Höhe des vereinbarten Pauschalhonorars von 60.000,00 € abgerechnet. Mehr als ein Jahr später bemerkte er, dass er nach den Mindestsätzen der HOAI deutlich mehr hätte verlangen können. Die Klage auf Zahlung des Mehrbetrages wurde zunächst mit der Begründung abgewiesen, dass der Auftraggeber mehr als ein Jahr nach Zahlung und Abrechnung darauf vertrauen dürfe, dass die Schlussrechnung auch den Architekten bindet.

Dem folgte der BGH nicht: Nur weil nach dem vollständigem Ausgleich der Schlussrechnung eine längere Zeit vergeht, sind dem Auftraggeber weitere Zahlungen nicht automatisch unzumutbar.

Praxishinweis: Die Prüfung, ob das vereinbarte Pauschalhonorar zu niedrig ist und dem Architekten weitere Vergütungsansprüche zustehen, kann sich also auch dann noch lohnen, wenn schon ein längerer Zeitraum verstrichen ist.

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