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Besuchspflicht als Bedingung für Erbeinsetzung unzulässig

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 05.02.2019 – 20 W 98/18

Eine Erbeinsetzung unter der Bedingung, dass der vorgesehene Erbe eine bestimmte Anzahl von Familienbesuchen pro Jahr durchführt, ist sittenwidrig und damit nichtig. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Zur Begründung führt das OLG Frankfurt aus, der eingesetzte Erbe werde dem Druck ausgesetzt, zur Erlangung des Vermögensvorteils zwingend die testamentarischen Besuchsbedingungen zu erfüllen. Eine derartige Einflussnahme auf die Entschließungsfreiheit des späteren Erben sei auch im Hinblick auf die Testierfreiheit nicht zu akzeptieren.

Praxishinweis: Auch wenn die Bedingung für die Erbeinsetzung unwirksam ist, kann die Erbeinsetzung selbst (dann ohne Bedingung) wirksam bleiben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser die betreffende Person auch dann als Erben eingesetzt hätte, wenn ihm die Unwirksamkeit der Bedingung bewusst gewesen wäre.

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