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Bei Erbschaftsteuer rechtliche Vaterschaft entscheidend

BFH, Urt. v. 05.12.2019 – II R 5/17

Für die Bestimmung der persönlichen Freibeträge und die Höhe des Steuersatzes ist die Einteilung der Steuerpflichtigen in unterschiedliche Steuerklassen maßgebend. Zur günstigsten Steuerklasse I gehören unter anderem Kinder.

Die Steuerklasseneinteilung richtet sich dabei nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Demnach ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Als Konsequenz hieraus können leibliche und rechtliche Vaterschaft im Einzelfall auseinanderfallen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach Ansicht des BFH insoweit nicht.

Praxishinweis: Zwar betrifft die Entscheidung des BFH unmittelbar nur die Steuerklasse. Mittelbar hat das Urteil aber auch Auswirkungen auf andere Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes, in denen der Erwerb von Kindern oder Angehörigen begünstigt ist (z.B. beim Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

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