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Bausparkasse kann Bausparvertrag nach 10-jähriger Zuteilungsreife kündigen

OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2015 – 31 U 191/15

Ist ein Bausparvertrag bereits seit 10 Jahren zuteilungsreif, kann die Bausparkasse diesen kündigen. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Zur Begründung führt das Gericht aus, der von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorausgesetzte vollständige Empfang der Darlehensvaluta stehe in einem Bausparfall der eingetretenen Zuteilungsreife gleich. Ab diesem Zeitpunkt liege es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er das der Bausparkasse gewährte Darlehen kündigt und die Voraussetzungen für die Valutierung seines Bauspardarlehens schafft.

Dieses gesetzliche Kündigungsrecht werde – da zwingendes Recht – auch nicht durch die Bausparbedingungen der Bausparkasse ausgeschlossen.

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