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Ausschlagung einer Erbschaft kann sittenwidrig sein

OLG Hamm, Beschl. v. 16.07.2009 - I 15 Wx 85/09

Die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger bzw. dessen Betreuer, die dazu führt, dass eine bestehende Sozialhilfebedürftigkeit fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Sittenwidrigkeit der Ausschlagung sei in solchen Fällen nur dann zu verneinen, wenn ausnahmsweise legitime und nachvollziehbare Interessen des Erben an der Ausschlagung bestehen.

Das OLG führt in seiner Entscheidung zusätzlich aus, dass die Erwägungen, die zur Beurteilung einer Ausschlagung als sittenwidrig führen, nicht auch auf das sog. Behindertentestament zu übertragen seien, da dort die Testierfreiheit im Vordergrund stehe.

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