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Auftragsverhältnis bei Vorsorgevollmachten

OLG Schleswig, Urt. v. 18.03.2014 – 3 U 50/13

Erteilt ein Elternteil einem Kind eine umfassende Vorsorgevollmacht, richtet sich das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und dem bevollmächtigten Kind nach Auftragsrecht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.

Ob ein Auftrags- oder ein reines Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswille vorliegt, sei im Wege der Auslegung anhand des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Dabei sei entscheidend, wie sich das Handeln aus der Sicht eines objektiven Beobachters darstellt. Eine vertragliche Bindung sei insbesondere dann gegeben, wenn erkennbar ist, dass für den Vollmachtgeber wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Bevollmächtigten verlässt.

Diese Voraussetzungen seien bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht zu Gunsten eines Abkömmlings regelmäßig erfüllt. Die Anforderungen an die Annahme eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses und nicht eines Auftragsverhältnisses seien daher sehr hoch. Allein das verwandtschaftliche Verhältnis reiche hierfür nicht aus, so das OLG Schleswig.

Praxishinweis: Die Frage, ob es sich bei dem Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem um ein Auftragsverhältnis oder nur um ein reines Gefälligkeitsverhältnis handelt, ist deshalb wichtig, weil den Beauftragten umfangreiche Auskunftspflichten treffen, die regelmäßig mit dem Tod des Vollmachtgebers auf dessen Erben übergehen. Dieses Rechtsverhältnis sollte daher auf die Wünsche der beteiligten Personen abgestimmt und zusätzlich zur Vollmacht schriftlich geregelt werden.

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