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Auch kleine Beteiligungen konkret angeben

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2017 – 12 W 1866/17

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie am 26.06.2017 (BGBl. I S. 1822) wurde § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG geändert. Seitdem muss auf den zum Handelsregister einzureichenden Listen der Gesellschafter einer GmbH auch angegeben werden, in welcher Höhe jeder Gesellschafter prozentual am Stammkapital beteiligt ist. Das kann insbesondere bei sehr kleinen Beteiligungen zu skurrilen Angaben führen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun entschieden, dass auch bei Beteiligungen von deutlich unter einem Prozent eine bloße Schwellenangabe – vorliegend „[lt] 1 %“ – nicht zulässig ist. Angegeben werden muss nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr die konkrete Höhe der prozentualen Beteiligung.

Hinweis: Solange nicht etwaige Erleichterungen der Angabe des Prozentsatzes in einer Verordnung ausdrücklich zugelassen werden, müssen auch Kleinstbeteiligungen konkret angegeben werden.

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