Auch Änderungskündigung ist Entlassung im Sinne des § 17 KSchG
BAG, Urt. v. 20.02.2014 – 2 AZR 346/12
Zu den Entlassungen im Sinne des § 17 KSchG zählen auch Änderungskündigungen, denen der Arbeitnehmer (vorbehaltlich) zustimmt, in deren Folge der Arbeitnehmer also in jedem Fall im Betrieb verbleibt. Auch in solchen Fällen kann der Arbeitgeber folglich dazu verpflichtet sein, diese zuvor der Agentur für Arbeit anzuzeigen.
In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber gemäß § 17 KSchG verpflichtet, der Agentur für Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten, bevor er eine größere, von der Betriebsgröße abhängige Anzahl an Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Eine solche Entlassung stellt es auch dar, wenn der Arbeitgeber nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielt, sondern auf eine Änderung der Arbeitsbedingungen (Änderungskündigung).
Praxishinweis: Wenn der Arbeitgeber innerhalb kurzer Zeit eine größere Anzahl von Kündigungen und Änderungskündigungen ausspricht oder auf seine Veranlassung Auflösungsverträge abschließt, ist genau zu prüfen, ob dies eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit voraussetzt. Denn ist eine solche Anzeige notwendig und unterbleibt diese, sind die Entlassungen allein aus diesem Grund unwirksam.