Architekt haftet auch für Fachplaner
OLG Hamm, Urt. v. 16.03.2021 – 24 U 101/21
Ist der Architekt mit der Objektüberwachung beauftragt, schuldet er auch die Überwachung der am Bau beteiligten Fachingenieure. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm).
Wird der Architekt mit der Objektüberwachung beauftragt, ist er auch zur Überwachung solcher Leistungsbereiche verpflichtet, für die besondere Fachingenieure eingesetzt werden. Das gilt nach der Auffassung des OLG Hamm auch dann, wenn dem Architekten die erforderliche Sachkunde fehlt. Denn er hat zumindest sicherzustellen, dass der mit der besonderen Fachbauleitung beauftragte Fachingenieur seiner eigenen Überwachungspflicht nachkommt.
Praxistipp: Die Beauftragung von Fachingenieuren mit der besonderen Fachbauleitung entlastet den objektüberwachenden Architekten nicht. Er hat sicherzustellen, dass eine Überwachung der besonderen Fachbereiche tatsächlich stattfindet.