Arbeitgeber darf für Kündigung private Internetnutzung am Arbeitsplatz prüfen
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016 – 5 Sa 657/15
Gestattet der Arbeitgeber die private Nutzung von Internet und e-Mail am Arbeitsplatz, kann er nicht ohne Weiteres auf damit verbundene Daten zugreifen. Ist dem Arbeitnehmer aber allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen die Privatnutzung erlaubt, kann der Arbeitgeber zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf überprüfen, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube eine Speicherung und Auswertung personenbezogener Daten zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine Einwilligung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Das Gericht hielt eine außerordentliche Kündigung für wirksam, da der Arbeitnehmer im Umfang von ca. fünf Arbeitstagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen privat surfte.
Praxishinweis: Arbeitgeber sollten erwägen, die private Nutzung von Internet und e Mail am Arbeitsplatz zu untersagen, um auf Daten leichter zugreifen zu können. Arbeitnehmer müssen bei eingeschränkter Gestattung der Privatnutzung damit rechnen, dass ihre Internetaktivitäten überprüft werden.