Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererblich
BGH, Urt. v. 23.05.2017 – VI ZR 261/16
Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist auch dann nicht vererblich, wenn er bereits zu Lebzeiten des Berechtigten anhängig oder rechtshängig geworden ist. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Dabei stellt der BGH maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Genugtuung eines solchen Anspruchs ab. Genugtuung könne einem Verstorbenen aber nicht mehr widerfahren. Daher scheide auch eine Geldentschädigung wegen Verletzung des (immateriellen) Persönlichkeitsrechts nach dem Tode aus. Die Genugtuung verliere regelmäßig auch dann an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch zu Lebzeiten des Verletzten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt oder zumindest rechtskräftig zuerkannt worden ist.
Praxishinweis: Von den immateriellen Bestandteilen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind dessen vermögenswerten Bestandteile (etwa die ungenehmigte Vermarktung des Bildes oder Namens eines Verstorbenen) zu unterscheiden. Letztere bestehen nach dem Tode fort und gehen auf den bzw. die Erben über.