Anfechtbarkeit der Darlehensrückzahlung an einen Dritten
BGH, Urt. v. 27.2.2020 – IX ZR 337/18
Wird eine Gesellschaft insolvent, kann der Insolvenzverwalter solche Handlungen der Gesellschaft anfechten, die eine Darlehensforderung eines Gesellschafters befriedigten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein solcher Anfechtungsgrund nicht vorliegt, wenn die Gesellschaft direkt an einen Dritten ein Darlehen zurückzahlt, das von diesem Dritten dem Gesellschafter – zum Zwecke der Beseitigung einer Liquiditätslücke bei der Gesellschaft – gewährt worden ist.
Der BGH führt aus, dass die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nicht gegeben sind, wenn der Darlehensgeber weder Gesellschafter der Schuldnerin ist, noch wirtschaftlich einem Gesellschafter gleichsteht. Im entschiedenen Fall bestanden –bis auf den Darlehensvertrag zwischen dem Darlehensgeber und dem Gesellschafter der Schuldnerin – keinerlei rechtliche Verbindungen zwischen dem Darlehensgeber und der Gesellschaft. Es spiele keine Rolle, dass der Darlehensvertrag mit dem Gesellschafter und nicht direkt mit der Gesellschaft geschlossen wurde. Selbst wenn der Darlehensgeber den Darlehensvertrag direkt mit der Gesellschaft geschlossen hätte, wäre eine Rückzahlung an ihn nicht als Rückgewährung eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar, weil er gerade kein Gesellschafter war.
Praxishinweis: Maßgeblich ist, wer wirtschaftlich gesehen Darlehensgeber ist. Schaltet ein Gesellschafter einen Dritten, z.B. eine Schwestergesellschaft, dazwischen, der formell einen Darlehensvertrag mit der Gesellschaft abschließt, wird ein solches Darlehen dennoch wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt.