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Änderung der Rechtsprechung zu Lebensversicherungen im Pflichtteilsrecht

BGH, Urt. v. 28.04.2010 - IV ZR 73/08

Auf welcher Grundlage ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung des Pflichtteils verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer Lebensversicherung durch widerrufliche Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat, war seit Inkrafttreten des BGB umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage jetzt neu beurteilt und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

Nach Ansicht des BGH kommt es allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung bei Erbfall nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel sei dabei auf den Rückkaufswert abzustellen; je nach Lage des Einzelfalls könne gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.

Mit seiner Entscheidung ist der BGH einer neueren Tendenz in Rechtsprechung und Literatur entgegengetreten, die bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf die gesamte Versicherungssumme abstellen wollte.

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