Altersdiskriminierung: Benachteiligter wird regelmäßig so gestellt wie nicht Benachteiligter
BAG Urt. v. 20.04.2017 – 6 AZR 119/16
Nach § 7 Abs. 1 des Antidiskriminierungsgesetzes (AGG) dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, also beispielsweise nicht wegen des Alters, benachteiligt werden. Eine solch ungerechtfertigte Behandlung liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) etwa dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern als Ausgleich für Schichtarbeit freie Tage gewährt und die Anzahl der freien Tage nach dem Alter der Mitarbeiter staffelt, älteren Arbeitnehmern also mehr freie Tage gewährt als jüngeren.
Rechtsfolge einer altersdiskriminierenden Regelung in einer Kollektivvereinbarung ist regelmäßig die „Anpassung nach oben“, das heißt im Streitfall konnte der klagende jüngere Arbeitnehmer so viel freie Tage verlangen wie die älteren Arbeitnehmer.
Praxistipp: Das AGG spielt in unterschiedlichsten Bereichen des Arbeitsrechts eine immer größere Rolle. Jegliche Maßnahmen im Arbeitsverhältnis sollten auch in dieser Hinsicht beurteilt werden.