Aktuelle Fachbeiträge im Wirtschaftsrecht

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Keine U.S. Discovery zur Unterstützung von internationalen Schiedsverfahren

US-Gerichte dürfen bei im Ausland angesiedelten Schiedsverfahren mit Bezug zu den USA keine "Discovery" zur Erlangung von Beweismitteln, also insbesondere die umfassende Herausgabe von Dokumenten, anordnen. Wie der U.S. Supreme Court jüngst entschied, sind private Schiedsgerichte im Ausland – hier: in Deutschland – keine ausländischen oder internationalen Gerichte („foreign or international tribunal“) im Sinne des 28 U.S.C. („United States Code“) 1782.

Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, LL.M.

01.07.2022
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Sorgfaltspflichten bei Signatur von Schriftsätzen

Reicht ein Anwalt einen fristgebundenen Schriftsatz über das elektronische Anwaltspostfach (beA) ein, muss er sich selbst von der Richtigkeit und Vollständigkeit des zu signierenden Dokumentes vergewissern. Eine Übertragung dieser Pflicht auf Büropersonal ist nicht möglich. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Ricardo Raßler

22.06.2022
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Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

Schließen die Parteien im Hauptsacheverfahren einen Vergleich, in dem die Tragung der „Kosten des Rechtsstreits“ geregelt ist, erfasst der Vergleich nicht zwingend die Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Ricardo Raßler

22.06.2022
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Keine Gleichsetzung von Sparbuchvorlage und Ausschließungsbeschluss

Ist dem Inhaber eines Sparbuchs die Originalurkunde abhandengekommen und wurde diese im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt, kann durch Vorlage des Ausschließungsbeschlusses die Vorlage des Sparbuchs im Original ersetzt werden. Damit ist es dem Berechtigten möglich, die Auszahlung des Sparbuchs geltend zu machen trotz Verlust der Originalurkunde. Ein Ausschließungsbeschluss kann jedoch nicht mit der Vorlage eines Sparbuchs gleichgesetzt werden bei der Beweislastverteilung in einem Rechtsstreit über die Auszahlung des Sparguthabens. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Dr. Tobias Spanke

21.06.2022
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Anscheinsbeweis bei abhandengekommener Bankkarte

Nach § 675w BGB muss die Bank in einem Streit um die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs nachweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Dazu muss sie unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden nachzuweisen (§ 675w S. 4 BGB). Diesen Anforderungen wird die Bank gerecht, wenn sie darlegt, dass die Sicherheitsmerkmale der Zahlungskarte praktisch unüberwindbar sind. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. und setzte damit die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) zum Anscheinsbeweis bei der Haftung im Falle des Missbrauchs einer Zahlungskarte fort.

Dr. Tobias Spanke

21.06.2022
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