Aktuelle Fachbeiträge im Wirtschaftsrecht
Beendigung der Selbstnutzung bei einem Familienheim
Der Erwerb des selbst genutzten Familienheims ist für ein Kind des Erblassers im Erbfall unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG fällt die Steuerbefreiung jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert. Die Hinderungsgründe müssen sich dabei auf die Selbstnutzung des betreffenden Familienheims beziehen und nicht auf die Führung jeglichen Haushalts auch an einem anderen Ort. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).
Dr. Tobias Spanke
Haftungsausschluss der Geschäftsführung durch stillschweigendes Einverständnis der Gesellschafter
Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) können zu einer Maßnahme der Geschäftsführung, die nach der Satzung grundsätzlich eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, stillschweigend ihr Einverständnis erteilen. Das hat zur Folge, dass der Geschäftsführer anschließend nicht von der Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. So hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Matthias Rapp
Ablieferungspflicht von Testamenten
Werden Testamente nicht zeitnah zum Todesfall beim Nachlassgericht abgegeben, kann nach Auffassung des OLG (Oberlandesgericht) Hamburg in einer jüngst veröffentlichen Entscheidung die Verletzung der Abgabepflicht zu Schadensersatz führen.
Dr. Marcus Hartmann
Erbschaftsteuer-Freibetrag für Urenkel bei Vorversterben vorangegangener Generationen
Auch bei einem Vorversterben der beiden vorangegangenen Generationen steht Urenkeln nur ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu und nicht in Höhe von 200.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. So entschied jetzt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen.
Dr. Tobias Spanke
Werbe-Kennzeichnungspflicht von Influencern auch bei geschenktem Produkt
Eine kennzeichnungspflichtige Werbung liegt auch dann vor, wenn einer Influencerin die von ihr vorgestellten Produkte lediglich geschenkt werden und keine weitere Vergütung erfolgt. Das entschied jüngst der BGH in Fortsetzung seiner bisherigen „Influencer-Rechtsprechung“.