10-Jahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Wohnungsrecht
BGH, Urt, v. 29.06.2016 – IV ZR 474/15 (= ZEV 2016, 445)
Liegen zwischen Schenkung und Erbfall mehr als zehn Jahre, so ist der Pflichtteilsanspruch nicht mehr um den Wert des verschenkten Grundstücks zu ergänzen. Diese zehnjährige Frist beginnt nicht zu laufen, solange der Schenker sich einen Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten hat. Noch nicht abschließend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen auch ein Wohnungsrecht die Frist hemmt. Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend ist, ob die Eigentumsstellung des Erblassers spürbar eingeschränkt wurde und der Beschenkte Nutzungsmöglichkeiten an dem Grundstück erworben hat. Unerheblich ist dagegen, ob ein Teil des Gebäudes vermietet oder nur von dem Erwerber genutzt werden kann. Gleiches gilt für die faktische Nutzung des Grundstücks durch den Erblasser: entscheidend ist die Grundbucheintragung.
Praxishinweis: Da es auf den Einzelfall ankommt, sollte überprüft werden, inwieweit Nutzungsrechte an dem Grundstück verbleiben. Insbesondere sollte dabei zwischen – auf einzelne Gebäudeteile beschränkten – Wohnungsrechten und einem Nießbrauch unterschieden werden.